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Bau- und Architektenrecht

Anwalt für Bau- und Architektenrecht

Als Bauherr wollen Sie einen Auftrag zur Herstellung einer Bauleistung vergeben oder einen solchen Auftrag als Unternehmer/Handwerker annehmen? Benötigen Sie rechtliche Beratung zur Gestaltung des Bauvertrages oder Architektenvertrages, zu Ihren Rechten bei Mängeln an der Bauleistung, Werklohnforderungen und Honoraren?

Sie wollen gegen eine Baugenehmigung Widerspruch oder Klage einreichen oder auf Erteilung einer Baugenehmigung klagen?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tobias Vels, Rechtsanwalt Peter Salzmann und Rechtsanwalt Dr. Dieter Waibel (Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht – öffentliches Baurecht) beraten und vertreten Bauträger, Generalunternehmer, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, private Bauherren oder die öffentliche Hand sowie Bieter und Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen im Vergabeverfahren gerichtlich und außergerichtlich in allen Anliegen des privaten Bau- und Architektenrechts sowie des öffentlichen Baurechts.

Aufgrund langjähriger Erfahrung im Baurecht und Architektenrecht können die Rechtsanwälte Tobias Vels und Peter Salzmann einschätzen, welche Maßnahmen in Ihrem Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind und setzen Ihre Interessen mit Verhandlungsgeschick und Verhandlungsstärke in der außergerichtlichen Interessenvertretung oder bei Gericht durch. Rechtsanwalt Dr. Dieter Waibel steht regelmäßig in Kontakt mit Behörden und kennt daher die für den Bürger teilweise undurchsichtigen Handlungsabläufe. Das hilft natürlich im Rahmen einer lösungsorientierten Mandatsbearbeitung.

Privates Baurecht und Architektenrecht

Das private Baurecht und Architektenrecht regelt die Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt, Auftraggeber bzw. Bauherr genannt, und denjenigen, die das Bauwerk planen und ausführen, also Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer und Handwerker. Die meist sehr komplexen Fälle des privaten Baurechts und Architektenrechts sind darüber hinaus häufig von bedeutender finanzieller Tragweite. Die Komplexität und wirtschaftliche Bedeutung macht diese Materie besonders konfliktträchtig. Viele Probleme entstehen bereits bei Vertragsschluss, weil Anforderungen und Vereinbarungen nicht klar oder überhaupt nicht definiert wurden. Frühzeitige Beratung zur Gestaltung von Bauverträgen und Architektenverträgen ist wichtig, um Konflikte zu vermeiden.

Bauverträge sind grundsätzlich Werkverträge, weshalb sich Abnahme, Vergütung und Mängelansprüche nach den §§ 631 ff. BGB bestimmen. Ebenso der Architektenvertrag, wobei sich die Vergütung von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, richtet. Vertragliche Pflichten in Bauverträgen werden darüber hinaus häufig ergänzend oder abweichend vom BGB durch besondere Vertragsbedingungen, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“ geregelt. Eigentlich sind diese nur für öffentliche Aufträge verbindlich, werden aber auch bei privaten Aufträgen regelmäßig vereinbart.

Öffentliches Baurecht: Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht

Eine Baugenehmigung ist nur zu erteilen, wenn das Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig ist.

Das Bauordnungsrecht befasst sich materiell mit den baulich-technischen Anforderungen an ein Bauvorhaben und dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr und dem geregelten Miteinander. Neben den sicherheitstechnischen Grundsätzen werden im formellen Bauordnungsrecht die ordnungsrechtlichen Verfahren geregelt und die Verfahrensbeteiligten genannt.

Grundsätze des materiellen Bauordnungsrechts sind: Grenzabstand, Brandschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit, äußere Gestaltung und Beschaffenheit von Baumaterialien.

Das sogenannte formelle Bauordnungsrecht regelt hingegen das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass Sie so bauen können wie beantragt und von einem Architekten oder Ingenieur in den Bauvorlagen beschrieben. Die Baugenehmigung enthält die behördliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im Rahmen der kompletten Baubegleitung wie auch in der Abwehr von Nachbarbauvorhaben kann Rechtsanwalt Dr. Dieter Waibel seine Erfahrung in den Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden für seine Mandanten einsetzen.

Teil der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind neben den Regelungen des Bauordnungsrechts auch solche des Bauplanungsrechts. In der Hauptsache sind dies der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich, ist eine Satzungsbegründung der Gemeinde, d. h. eine Erläuterung, in welcher die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und die getroffenen Festsetzungen erläutert werden müssen.

Solche Bauleitpläne werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt und können an Fehlern leiden, die sich nachteilig auf Sie als Bürger auswirken. Das Institut der Normenkontrollklage stellt ein wirksames Rechtsmittel zur Überprüfung solcher als Satzung beschlossener Bauleitpläne dar.

Gerne stehen wir Ihnen in baurechtlichen Angelegenheiten zur Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, da eine frühzeitige Einschaltung des Interessenvertreters Ihre Erfolgsaussichten maßgeblich beeinflusst.