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Erbrecht

Anwalt für Erbrecht

Machen Sie sich Gedanken über Ihre Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag? Sie stehen vor der Entscheidung, ein Erbe anzunehmen oder abzulehnen? Sie können sich mit Ihren Familienangehörigen über das Erbe nicht einigen? Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen, wo kann ich sparen? Sie benötigen Beratung in Sachen vorweggenommene Erbfolge, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Pablo Blessing berät und vertritt Sie gerichtlich und außergerichtlich in allen Anliegen des Erbrechts und der Vermögensnachfolge, insbesondere auch der Unternehmensnachfolge.

Als Fachanwalt für Erbrecht kann er einschätzen, welche Maßnahmen in Ihrem Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind und setzt Ihre Interessen mit Verhandlungsgeschick und Verhandlungsstärke außergerichtlich oder bei Gericht durch.

VERMÖGENSNACHFOLGE - Testament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge

Was mit dem Vermögen nach dem Tod geschieht, regelt das Erbrecht. Viele verlassen sich darauf, dass der Gesetzgeber schon alles in ihrem Sinne geregelt hat. Nicht selten führt der ungeregelte Erbfall jedoch zum Streit unter den Familienangehörigen. Daher ist es sinnvoll, die Vermögensnachfolge durch Testament, Erbvertrag oder vorweggenommene Erbfolge beizeiten nach persönlichen Wünschen, Bedürfnissen, Wertvorstellungen und steuerlich optimiert zu gestalten.

Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Testamenten sind vielfältig und bieten für Ehepaare insbesondere das sogenannte Berliner Testament. Zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Alleinstehenden und Geschiedenen ist hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen an die Testamentsgestaltung zu differenzieren.

Im Vergleich zum Testament hat der Erbvertrag eine stärkere wechselseitige Bindungswirkung für Erblasser und Erben. Dabei sind vor allem der Grad der Beteiligung sowie die Rolle des Erben bei der Gestaltung der Erbfolge durch Erbvertrag herauszuheben. Inhaltliche Änderungen können nur gemeinsam vorgenommen werden.

Durch die vorweggenommene Erbfolge lässt sich eine Generationennachfolge am besten regeln, um das Vermögen – meist Grundbesitz oder ein Unternehmen – als Ganzes zu erhalten. Neben diesem Hauptgrund ist ein weiteres Motiv der vorweggenommenen Erbfolge die Vermeidung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuern sowie insbesondere als „Gegenleistung“ von den Erben Leistungen für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall oder Einräumung von Nießbrauch, Wohnrecht, Leibrente usw. zu erhalten. Nicht zuletzt werden so spätere Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft erleichtert.

ERBRECHT - Gesetzliche Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie Erbengemeinschaft

Hat der Erblasser keine Regelung durch Testament oder Erbvertrag getroffen, wird das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben aufgeteilt. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach dem Grad der Verwandtschaft.

Falls der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird – dies ist der häufigere Fall – kommt es automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Es handelt sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandgemeinschaft, d. h. ein Miterbe kann nicht alleine über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Daher ist das Ziel von Erbengemeinschaften häufig, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beenden.

Der oder die Erben erhalten das Vermögen als Ganzes, das heißt alle bestehenden Verträge aber auch sämtliche Schulden. Die Frage, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, muss im Einzelfall überprüft werden. Die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen besteht innerhalb einer Frist von sechs Wochen.