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Versicherungsrecht

Anwalt für Versicherungsrecht

Das Privatversicherungsrecht umfasst das Versicherungsunternehmensrecht (insbesondere Regelungen zur Gründung und Organisation von Versicherungsunternehmen), das Versicherungsaufsichtsrecht (regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den einzelnen Versicherungsunternehmen) sowie das Versicherungsvertragsrecht.

Letzteres regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien eines privatautonom geschlossenen Versicherungsvertrages. Auch ein aufgrund von gesetzlicher Verpflichtung geschlossener Versicherungsvertrag, wie z. B. ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, wird hiervon umfasst.

Im Gegensatz hierzu steht das Sozialversicherungsrecht, welches Regelungen zu Versicherungsverhältnissen trifft, die kraft Gesetz zwischen den Trägern der Sozialversicherungen und den Versicherten bestehen, beispielsweise zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Privatversicherungsrechts, insbesondere des Versicherungsvertragsrechts.

Sachversicherungsrecht

Teil des Versicherungsvertragsrechts ist unter anderem das Sachversicherungsrecht, bei welchem das versicherte Interesse gegen die Realisierung bestimmter Gefahren versichert ist, wie z. B. gegen Feuer oder Einbruchdiebstahl.

Zu den Sachversicherungen zählen u. a. die Wohngebäude-, Feuer- und Hausratversicherung.

Haftpflichtversicherungsrecht

Das Haftpflichtversicherungsrecht hat Regelungen zur Freistellung der versicherten Personen von den wirtschaftlichen Folgen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Geschädigten zum Gegenstand.

Die hier geregelte Haftpflichtversicherung unterteilt sich wiederum in die Bereiche der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung sowie der privaten Haftpflichtversicherung.

Recht der privaten Personenversicherung

Unter dem Recht der privaten Personenversicherung werden Individualversicherungen zusammengefasst, deren Leistungen einer Person in einer bestimmten Situation zugutekommen oder im Hinblick auf ihre Fälligkeit an ein bestimmtes Lebensereignis geknüpft sind. Hierzu gehören die private Berufsunfähigkeitsversicherung, die Lebensversicherung, die private Unfallversicherung und die private Krankenversicherung.

Zu unterscheiden sind diese Versicherungen von den gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungen, wie z. B. der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung