Eine Baugenehmigung ist nur zu erteilen, wenn das Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig ist und alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Bauordnungsrecht befasst sich materiell mit den baulich-technischen Anforderungen an ein Bauvorhaben und dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr und dem geregelten Miteinander. Neben den sicherheitstechnischen Grundsätzen werden im formellen Bauordnungsrecht die ordnungsrechtlichen Verfahren geregelt und die Verfahrensbeteiligten genannt.
Grundsätze des materiellen Bauordnungsrechts sind: Grenzabstand, Brandschutz, Wärmeschutz, Standsicherheit, äußere Gestaltung und Beschaffenheit von Baumaterialien.
Das sogenannte formelle Bauordnungsrecht regelt hingegen das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung bzw. Baubewilligung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass Sie so bauen können wie beantragt und von einem Architekten oder Ingenieur in den Bauvorlagen beschrieben. Die Baugenehmigung enthält die behördliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im Rahmen der kompletten Baubegleitung kann Rechtsanwältin Anke Weiß ihre Erfahrung in den Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden für die Mandanten einsetzen.
Teil der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind neben den Regelungen des Bauordnungsrechts auch solche des Bauplanungsrechts. In der Hauptsache sind dies der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich, ist eine Begründung, d. h. eine Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und die Festsetzungen erläutert werden müssen.
Solche Bauleitpläne werden in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt und können an Fehlern leiden, die sich nachteilig auf Sie als Bürger auswirken. Das Institut der Normenkontrollklage stellt ein wirksames Rechtsmittel zur Überprüfung solcher als Satzung beschlossener Bauleitpläne dar.
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